Liefer- und Zahlungsbedingungen Kälte-Berlin, Berg & Gladrow GbR
Fassung am 15.1.2009
Vertragsschluss
1. Diese Algemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle auch zukünftigen Verträge. Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Bedingungen des Bestellers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen. insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich
3. Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen. Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Mass- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.
4. Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn ein Angebot Schreibfehler oder andere falsche Angaben enthält, die die Eigenschaften oder den Preis des Produktes betreffen. Hierunter sind Falschauspreisungen und Rechtschreibfehler zu verstehen. Wir behalten uns das Recht vor in solchen Fällen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zur Wahrung unseres Rücktrittes genügt die Benachrichtigung per E-Mail. Ein Rechtsanspruch auf das Produkt besteht in solchen Fällen nicht.
5. Unser Angebot richtet sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB! Wir liefern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Behörden sowie kirchliche und soziale Einrichtungen. Ein Umtausch- oder Rückgaberecht für Privatpersonen entfällt.
2. Preise
1. Alle Kostenerhöhungen (z.B. bei Produktions- und Montagelöhnen, Gehältern, Material, Fracht und öffentliche Abgaben), die nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung und Fertigstellung eintreten. gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt nicht. wenn zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung weniger als 4 Monate liegen sollten
2. Wenn sich die Fertigstellung über vorgesehene 4 Monate nach Vertragsabschluss hinaus verzögert, gilt Abs. 1 Satz 2 nicht für die Kosten, die sich später als 4. Monate nach Vertragsabschluss erhöht haben.
3. Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten nicht für Personen im Sinne des § 24 AGB-Gesetz.
3. Zahlung
1. Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in bar und Euro zu leisten. Rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel werden zahlungshalber angenommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt. Zinsen in Höhe des jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und, wenn diese nicht geleistet wird, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen. Wir sind berechtigt, in den genannten Fallen nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Bestellers zu betreten, die gelieferte Ware wegzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten bestmöglich zu verwerten.
4. Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen. die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, wird jedoch auf den doppelten Wert unserer ausstehenden Leistung beschränkt.
4. Lieferfristen und -termine
1. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
Die Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir mit diesem Produkt von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir Sie unverzüglich informieren und Ihnen ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder Sie keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes wünschen, werden wir Ihnen ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.
2. Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrage zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder als versandbereit gemeldet ist. Erwächst dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ v. H. für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 v. H. desjenigen Tells der Gesamtlieferung zu fordern, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Daür der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
Der höheren Gewalt stehen alle Umstande gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstande bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.
5. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht in Verzug ist Dies setzt jedoch voraus, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Ziffern 3. und 4 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
3. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware wie die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vorn Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 v. H., sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet
6. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Bei Arbeiten vor Ort wird eine Anfahrtpauschale berechnet.
2. Mit der Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Besteller über.
3. Wir- sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
4. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden: anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir kennen den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
7. Mängelrüge und Gewahrleistung
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umstanden zumutbaren Gründlichkeit zu überprüfen. Dabei ist das Produkt in Anwesenheit der Spedition auszupacken und auf äußere Mängel und Beschädigungen zu überprüfen, spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Sichtbare Mängel sind schriftlich auf dem Lieferschein der Spedition zu vermerken. Mängel, die sich bei sorgfaltiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, weil ein Weiterverkauf noch nicht erfolgt ist und/oder eine Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht möglich ist, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung an die Endkäufer an uns gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Fristen werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt. Ist unsere Lieferung beim Besteller zum Weiterverkauf bestimmt, so entbindet dieser Umstand nicht von der unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Ohne unsere Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert werden.
2. Bei nachweisbaren Mangeln können wir nach unserer Wahl nachbessern oder kostenfreien Waren- Ersatz stellen.
Ein Recht auf Wandlung oder Minderung sowie auf Schadensersatz irgendwelcher Art ist ausgeschlossen, soweit der Ausschluss dieser Rechte nicht im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen steht.
3. Die von uns gewährte Garantie von 12 Monaten verlängert sich auf 2 Jahre, wenn nach 12 Monaten eine Wartung (nach dem üblichen Verrechnungssatz) durch unseren Betrieb erfolgt.
8. Vertragsrechte
Vertragsrechte können ohne unsere Zustimmung nicht an Dritte übertragen werden.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle sich aus den Vertragsbeziehungen ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Berlin.
2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.
10. Teilunwirksamkeit
Die vorstehenden Regelungen bleiben auch für den Fall der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame Regelungen, deren wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen so weit wie möglich entspricht, ersetzt werden.
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung. Wir können Ihre Bestellung durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von fünf Tagen annehmen.
|