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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden

Allgemeine Liefer‐ und Zahlungsbedingungen der Kälte‐Berlin für Geschäftskunden (AGB)
Inhaber: Christian Berg, Fassung am 03/04/2014

I Allgemeines

1. Unsere Online-Produktdarstellungen und Angebote richten sich nicht an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Wir liefern ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Mit Vertragsschluss versichert der Besteller kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB zu sein.

2. Diese Algemeinen Liefer‐ und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für alle auch zukünftigen Verträge. Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Bedingungen des Bestellers gelten nicht und verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Sofern mit den vorliegenden AGB eine Einschränkung der Haftung unseres Unternehmens geregelt ist, gilt dieses nicht für Fälle, in denen wir für Körper- und Gesundheitsschäden, oder für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu haften haben.


II. Vertragsschluss

1. Die Darstellung der Produkte im Online‐Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller zur Abgabe eines Angebotes dar. Durch Anklicken des Buttons „Bestellung senden“ gibt der Besteller ein verbindliches Angebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren an unser Unternehmen ab. An dieses Angebot ist der Besteller 5 Tage lang gebunden. Wir behalten uns vor das Angebot innerhalb dieser Frist durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware anzunehmen. Sollten wir die Annahme des Angebotes ablehnen, wird der Besteller hierüber nach Möglichkeit unterrichtet.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich

3. Die in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen. Abbildungen, technischen Daten, Gewichts‐, Mass‐ und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

4. Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn ein Angebot Schreibfehler oder andere falsche Angaben enthält, die die Eigenschaften oder den Preis des Produktes betreffen. Hierunter sind Falschauspreisungen und Rechtschreibfehler zu verstehen. Wir behalten uns das Recht vor in solchen Fällen vom Kaufvertrag zurückzutreten. Zur Wahrung unseres Rücktrittes genügt die Benachrichtigung per E‐Mail. Ein Rechtsanspruch auf das Produkt besteht in solchen Fällen nicht.




III. Preise

1. Alle Kostenerhöhungen (z.B. bei Produktions‐ und Montagelöhnen, Gehältern, Material, Fracht und öffentliche Abgaben), die nach Vertragsabschluss bis zur Lieferung und Fertigstellung eintreten. gehen zu Lasten des Bestellers. Dies gilt nicht. wenn zwischen Vertragsabschluss und Fertigstellung weniger als 4 Monate liegen sollten

2. Wenn sich die Fertigstellung über vorgesehene 4 Monate nach Vertragsabschluss hinaus verzögert, gilt Abs. 1 Satz 2 nicht für die Kosten, die sich später als 4. Monate nach Vertragsabschluss erhöht haben.

3. Sämtliche Preise verstehen sich in der Währung Euro und zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.




IV. Zahlung

1. Sofern wir Wechsel oder Schecks entgegennehmen, erfolgt dieses lediglich zahlungshalber.

2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels erheben wir Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 %‐Punkten. Für den Fall des Zahlungsverzuges berechnen wir die jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens jedoch 8 %‐Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie es auch dem Kunden vorbehalten bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und, wenn diese nicht geleistet wird, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe verlangen.

4. Wir sind berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, gegen sämtliche Forderungen. die dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

5.Der Besteller kann die Aufrechnung nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zur rechtskräftigen Feststellung reifen Forderungen erklären, es sei denn, die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, steht in synallagmatischen Zusammenhang zu unserer Forderung.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller ebenfalls nur zu, mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder zur rechtkräftigen Entscheidung reifen Gegenforderungen, sofern diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Das Zurückbehaltungsrecht wird auf den doppelten Wert unserer ausstehenden Leistung beschränkt.



V. Lieferfristen und ‐termine

1. Lieferfristen beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Lieferfristen und ‐termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager oder Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen. Die Lieferfristen verlängern sich ‐ unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers ‐ um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Wenn das bestellte Produkt nicht verfügbar ist, weil wir mit diesem Produkt von unseren Lieferanten ohne eigenes Verschulden nicht beliefert werden, können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir den Besteller unverzüglich informieren ggf. die Lieferung eines vergleichbaren Produktes vorschlagen. Wenn kein vergleichbares Produkt verfügbar ist oder keine Lieferung eines vergleichbaren Produktes gewünscht wird, werden wir ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Zeit der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstande gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. währungs‐ und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstande bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten.



VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Zahlungsbestimmungen des Bestellers für einzelne bezeichnete Lieferungen berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt die Sache für uns unentgeltlich.

3. Zur Sicherung unserer Forderung gegen seinen Abnehmer, tritt der Besteller uns auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Bestellers, so ist er verpflichtet, uns eine Grundschuld in Höhe des Betrages von 120 % unserer jeweiligen Forderung zzgl. 15 % dinglicher Zinsen p. a. seit Eintragung auf das Grundstück zu bewilligen, in das unser jeweiliger Liefergegenstand eingebaut wurde. Wird ein Liefergegenstand auf mehreren Grundstücken des Bestellers eingebaut, wird auf allen betroffenen Grundstücken eine entsprechende Gesamtgrundschuld bewilligt. Werden die Waren auf Weisung des Bestellers auf einem anderen Grundstück, welches nicht dem Besteller gehört, eingebaut, ist der Besteller verpflichtet, uns durch Sicherungsübereignung eigene andere Vermögenswerte bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten entsprechend abzusichern. Sicherungsübereignete Waren müssen dabei stets einen Wert von 120 % unserer eigenen Forderung haben.

4. Der Besteller veräußert die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen. Hierbei ist er verpflichtet, dass er mit seinen Abnehmern einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer ist sogleich in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten. Die Abtretung erfolgt mit Weiterveräußerung, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf. Jede Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller gilt, ohne dass wir im Verhältnis zu Dritten hierfür einstehen, stets als für uns vorgenommen. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, ohne dass unsere Befugnis die Forderung einzuziehen hiervon berührt wäre, die Forderung selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen gibt uns der Besteller die zur Geltendmachung unserer Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen. Unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung offen zu legen, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Forderungen, soweit sie an uns abgetreten sind, seinerseits weiter abzutreten. Der Besteller stellt sicher, dass die uns zustehenden Forderungen aus verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt stets einer evtl. Globalzession vorgehen. Der Besteller teilt uns jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mit, um uns zu ermöglichen, unsere Rechte gem. § 771 ZPO geltend zu machen. Verspätete Mitteilungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller haftet dafür, dass der zugreifende Dritte in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, ansonsten er sie selbst in Höhe des Ausfalls trägt.

5. Das Recht des Bestellers, die vorbehaltene Ware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs‐ und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder nach unserer Wahl im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird den Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird an ihn ausgezahlt.

6. Sämtliche vorstehenden Sicherheiten sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung der Forderung, für welche uns die Sicherheit zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnisses an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Übersteigt der Wert uns zustehender Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so geben wir, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf, die uns zustehenden Forderungen, soweit sie mehr als 20 % unserer Forderung gegen den Besteller übersteigen, frei. In diesem Falle werden automatisch jeweils zunächst die ältesten Sicherungsrechte freigegeben.

7. Das Eigentumsvorbehaltsrecht hat auch Gültigkeit gegenüber Spediteuren, denen die Ware auf Antrag des Bestellers oder auf unsere Veranlassung übergeben worden ist.

8. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere, gleichwertige Sicherheiten zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.



VII. Versand, Gefahrenübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und ‐mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Bei Arbeiten vor Ort wird eine Anfahrtpauschale berechnet.

2. Mit der Übergabe der Lieferung an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

4. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden: anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Mehrmengen, die über die ursprünglich vereinbarte Menge hinaus geliefert werden, werden zu den ursprünglich vereinbarten Vertragspreisen berechnet, sofern der Abruf nicht später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt. Für den letzteren Fall gelten die bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preise.



VIII. Mängelrüge und Gewährleistung

1. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umstanden zumutbare Gründlichkeit zu überprüfen. Dabei ist das Produkt in Anwesenheit der Spedition auszupacken und auf äußere Mängel und Beschädigungen zu überprüfen, spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Sichtbare Mängel sind schriftlich auf dem Lieferschein der Spedition zu vermerken. Mängel, die sich bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, weil ein Weiterverkauf noch nicht erfolgt ist und/oder eine Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht möglich ist, müssen innerhalb von 2 Wochen nach Auslieferung an die Endkäufer an uns gemeldetwerden. Nach Ablauf dieser Fristen werden Mängelrügen nicht mehr anerkannt. Ist unsere Lieferung beim Besteller zum Weiterverkauf bestimmt, so entbindet dieser Umstand nicht von der unverzüglichen Untersuchungs‐ und Rügepflicht. Ohne unsere Zustimmung darf an der bemängelten Ware nichts geändert werden.

2. Bei nachweisbaren Mangeln können wir nach unserer Wahl nachbessern oder kostenfreien Waren‐Ersatz stellen. Ein Recht auf Warenersatz entsteht dem Besteller erst für den Fall, dass die Nacherfüllung durch uns dreimal fehlschlägt.

3. Die Gewährleistungsfrist für Kühlmöbel beträgt in allen Fällen ein Jahr nach Gefahrübergang. Abweichend davon bieten einige Hersteller eine Gewährleistung von 2 Jahren. Auf diese besondere Gewährleistung nehmen wir in unseren Rechnungen Bezug. Die verlängerte Gewährleistung kommt nur zum Tragen, wenn der Kunde die Wartungsanleitungen beachtet und mindestens eine nachweisbare jährliche Wartung durch einen Fachbetrieb der Kältetechnik durchführen läßt. Verschleißteile unterliegen nicht der Gewährleistung oder Garantie. Ausgenommen von dieser Regelung sind B-Ware oder gebrauchte Artikel. Die Gewährleistung wird bei B-Ware und gebrauchten Artikeln gesondert ausgewiesen.

4. Die Garantieleistung bezieht sich auf alle Mängel der Produkte, die nachweislich auf Material oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind. Von der Gewährleistung und Garantie ausgenommen sind Teile, die infolge unsachgemäßer Bedienung oder Reparatur, wegen mangelhafter Wartung oder wegen normaler Abnutzung (Verschleißteile) unbrauchbar geworden sind.

5. Die Erbringung einer Garantieleistung führt nicht zur Verlängerung der Garantiezeit. Bei einer Nacherfüllung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung erstreckt sich der Neubeginn der gesetzlichen Verjährung nur auf den gerügten und durch die Nacherfüllung noch nicht beseitigten Mangel.

6. Die von uns gelieferten technischen Geräte sind empfindlich und bedürfen sorgfältiger Wartung, Reinigung und Pflege. Sämtliche Mängelansprüche setzen deshalb voraus, dass die gelieferten Geräte ordnungsgemäß aufgestellt, in Betrieb genommen und gebraucht werden. Dabei sind die in der Betriebsanleitung vorgeschriebenen Wartungs‐, Pflege‐ und Reinigungsmaßnahmen durchzuführen. Dem Käufer obliegt der Nachweis, dass er die entsprechenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dies gilt insbesondere bei Schäden, die durch aggressive Lebensmittel, wie zum Beispiel Essigsäure, Milchsäure, etc. verursacht worden sein könnten. Nicht in der Gewährleistung enthalten sind: Dichtungen, Leuchtmittel ( auch LED-Leuchten und Vorschaltgerät ) und Türschlösser. Weitergehende Ansprüche des Käufers – auch solche aus § 437 Nr. 3 BGB – sind vorbehaltlich Absatz 6 ausgeschlossen. Wir haften deshalb weder aus der Garantie noch aus der gesetzlichen Gewährleistung für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.



IX. Haftungsausschluß

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als unter Ziffer VII. vorgesehen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle sich aus den Vertragsbeziehungen ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Berlin.

2. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Berlin.



XI. Teilunwirksamkeit

Die vorstehenden Regelungen bleiben auch für den Fall der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sollen durch wirksame Regelungen, deren wirtschaftlicher Erfolg der der unwirksamen so weit wie möglich entspricht, ersetzt werden.


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